AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen Geckonnt OG

1. Allgemeines/ Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Geckonnt OG (im Folgenden „unser Unternehmen, Unternehmer, der Beschichter oder wir genannt“) und dem Kunden. Durch Auftragserteilung unterwirft sich der Kunde unwiderruflich diesen Bedingungen.
1.2. Ist einmal ein Geschäft unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Bedingungen abgeschlossen, so gelten diese auch für weitere Geschäfte selbst in dem Fall, dass bei diesen die genannten Bedingungen nicht erwähnt werden, und zwar solange, bis andere Bedingungen vereinbart sind.
1.3. Entgegenstehende oder auch nur abweichende Bedingungen unserer Kunden anerkennen wir nicht, auch wenn sie vom Kunden einer Bestellung zugrunde gelegt wurden und wir nicht ausdrücklich widersprochen haben.
1.4. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen als unwirksam erweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch unberührt. Die unwirksame Vertragsklausel ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem in der unwirksamen Klausel zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen zulässigerweise entspricht.
1.5. Abweichungen oder Ergänzungen der Geschäftsbedingungen sowie sonstige nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung unseres Unternehmens.

2. Angebote und Preise
2.1. Unsere Kostenvoranschläge und Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.
2.2. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm zugegangene schriftliche Auftragsbestätigungen des Unternehmens dann als vertragskonform gelten, wenn der Kunde nicht binnen 3 Tagen nach Erhalt schriftlich widerspricht.
2.3. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Kostenerhöhungen, die auf Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zurückzuführen sind, lösen in keinem Fall eine Anzeigepflicht des Unternehmens aus. Mangels gegenteiliger Vereinbarung können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge sowie allfällig vom Auftragsumfang nicht erfasste, jedoch erforderliche Vorbereitungsarbeiten sowie das Schaffen von Voraussetzungen für die Leistungserbringung, zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
2.4.Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Preise Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Den Angeboten liegen die jeweiligen Lohn- und Materialpreise des Erstellungstages zugrunde.

3. Maßangaben, Muster, Ausmaß und Abrechnung
3.1. Alle Angaben in Anboten über Maße, Verbrauchs- und Leistungsmengen gelten nur annähernd. Geringfügige und sachlich gerechtfertigte Abänderungen nimmt der Kunde in Kauf.
3.2. Werden unserem Unternehmen vom Kunden Muster übergeben bzw. zugesandt, so sind diese hinsichtlich Farbe und physikalischer Eigenschaften unverbindliche Anschauungsstücke. Die Eigenschaften eines solchen Musters sind von unserem Unternehmen nicht als zugesichert anzusehen.
3.3. An sämtlichen von unserem Unternehmen erstellten und vorgelegten Zeichnungen und Entwürfen und anderen von unserem Unternehmen beigestellten Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und alle Urheberrechte vor. Dem Kunden ist es nicht gestattet, diese Unterlagen eigenmächtig zu verwenden oder an ein anderes Unternehmen zur Ausführung weiterzugeben.
3.4. Mangels gegenteiliger Vereinbarung werden unserer Leistungen unter Zugrundelegung der abzurechnenden Maße zu den vereinbarten Einheitspreisen vergütet.
3.5. Der Beschichter verändert das Gefälle durch Schleifen nicht, es sei denn, es wird ausdrücklich vereinbart.

4. Ausführungen, Hindernisse und Fristen
4.1. Unser Unternehmen ist berechtigt, zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen Subunternehmer nach eigener Wahl einzusetzen.
4.2. Voraussetzung für die Ausführung eines Auftrages ist die Klärung aller kaufmännischen und technischen Bedingungen vor Beginn bzw. vor Inangriffnahme der Arbeiten. Eine Leistungspflicht des Unternehmens setzt insbesondere voraus, dass sämtliche baulichen Vorleistungen soweit vorliegen, dass wir mit unseren Arbeiten anschließen und diese bis zur Fertigstellung ungehindert ausführen können. Der Kunde verpflichtet sich im Rahmen des Üblichen und Notwendigen bei der Ausführung des bestellten Werks mitzuwirken und er hat das Unternehmen bei der Erstellung der Ausführungsunterlagen zu unterstützen und binnen angemessener, längstens 14-tägiger Frist seinen Spezifizierungspflichten (z.B. Freigabe von Farbkonzepten und Vorlage sonstiger Unterlagen speziell betreffend Estrich, Betonplatte, verlegte Leitungen, Schächte, Kanäle) nachzukommen. Fehlen derartige Unterlagen teilweise oder gänzlich, so verpflichtet sich der Kunde nach bestem Wissen und Gewissen die im ersten Satz demonstrativ aufgezählten Positionen bekannt zu geben. Bei Verschweigen oder Vorenthalten von Unterlagen entfallen sämtliche Ansprüche des Kunden gegenüber unserem Untern aufgrund allfälliger mangelhafter Leistungserbringung.
4.3. Der Kunde haftet für allfällige Beschädigungen, Nachteile oder Verluste bzw. insbesondere für Diebstahl und hat den Beschichter diesbezüglich völlig schad- und klaglos zu halten. Der Kunde verpflichtet sich von Arbeitsbeginn an für den erforderlichen Zustand der Baustelle (insbesondere frei von Fahrnissen) zu sorgen sowie kostenlos Strom und Wasser zur Verfügung zu stellen. Weiters hat der Kunde allenfalls erforderliche Gerüste und Bauaufzüge beizustellen, widrigenfalls im Einzelfall die resultierenden angemessenen Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt werden und vom Kunden zu übernehmen sind.
4.4. Der Kunde sichert zu, für die Erfüllung sämtlicher Vorleistungen durch Dritte wie für eigenes Erfüllen einzustehen. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung, uns die vereinbarten Arbeiten ungehindert zu ermöglichen, trotz Arbeitsbereitschaft unseres Unternehmens nicht oder nur teilweise nach, hat unser Unternehmen das Recht, vom Vertrag unter Setzung einer Nachfrist von zumindest 4 Wochen zurückzutreten und vom Kunden eine 30%ige Stornogebühr zu begehren. Unser Unternehmen kann aber auch ihre Arbeitsbereitschaft erklären und ist sodann berechtigt, vom Kunden sofort die gesamte Auftragssumme zu fordern. Ungeachtet der Zahlungspflicht des Kunden hat das Unternehmen mit der Erbringung der eigenen Leistung erst zu beginnen, sobald der Kunde seine Vorleistungspflichten vollständig erbracht hat. Der vereinbarte Fertigstellungstermin verschiebt sich in einem solchen Fall im angemessenen Ausmaß unter Berücksichtigung der sodann beim Unternehmen bestehenden Leistungsmöglichkeiten. Die Rechtsfolgen des Verzuges bei erklärter Leistungsbereitschaft gelten auch für den Fall, dass der Kunde seiner Leistungspflicht erst innerhalb der gesetzten Nachfrist nachkommt. Alle mit einer vom Kunden verursachten Verzögerung verbundenen Kosten (Stehzeiten für Fahrzeuge und Baugeräte, Wartezeit für Arbeiter, Verteuerungen) gehen zu Lasten des Kunden.
4.5. Der Kunde hat das Recht, 21 Tage vor Arbeitsbeginn mit Zahlung einer Stornogebühr von 30 % des Werklohns ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt danach ist ausschließlich einvernehmlich möglich. Davon unberührt bleiben die Schadenersatzansprüche unseres Unternehmens aufgrund der Vorbereitungsarbeiten/Materialbestellungen.
4.6. Wir bemühen uns, die genannten Ausführungstermine und Lieferfristen exakt einzuhalten. Geraten wir dennoch mit der Fertigstellung unserer Arbeiten wider Erwarten in Verzug, so ist der Kunde verpflichtet, uns eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, sofern unser Unternehmen aus von ihm zu vertretenden Gründen innerhalb der Nachfrist die Ausführungsarbeiten nicht beginnt und nicht binnen angemessener Frist die Arbeiten fertig stellt. Die Nachfristsetzung und die Rücktritterklärung müssen schriftlich erfolgen. Alle weiteren Ansprüche wegen Verzuges, insbesondere auch Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Fixgeschäfte werden von uns nicht abgeschlossen.
4.7. Unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Ereignisse wie z.B. höherer Gewalt, Pandemien, Streiks, Betriebsstörungen, auch in Werken unserer Vorlieferanten, gesetzliche und behördliche Maßnahmen, Grenzsperren und ähnliche Umstände, die den Ausführungstermin beeinträchtigen, berechtigen uns zu einer entsprechenden Verlängerung der Ausführungstermine und, nach unserer Wahl, auch zum vollständigen oder teilweisen Vertragsrücktritt; Ersatzansprüche, welcher Art auch immer, können aus derartigen Umständen uns gegenüber nicht abgeleitet werden.
4.8. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Beschichtungsarbeiten im Außenbereich wetterabhängig sind, hierfür erforderlich ist während des Arbeitszeitraumes durchgehend eine Temperatur von mindestens 12°C und maximal 30 °C. Liegen die Temperaturen außerhalb dieser Bereiche kann nicht beschichtet werden. Wetterbedingte Verzögerungen gehen nicht zu Lasten unseres Unternehmens. Dies gilt insbesondere für Witterungseinflüsse: Kälte/Hitzeeinbruch, zu hohe Luftfeuchtigkeit. In Zeiträumen höherer Luftfeuchtigkeit vor in den Abend- und Morgenstunden ist eine Beschichtung im Außenbereich nicht möglich.
4.9. Der Kunde verpflichtet sich alle für die Beschichtung erforderlichen Unterlagen, das sind sämtliche Dokumente betreffend den Untergrund (Estrich, Betonplatte, verlegte Leitungen, Schächte, Kanäle) sowie sämtliche sonstigen Unterlagen, die im Zusammenhang mit den verbauten Mineralien an der zu beschichtenden Fläche in Zusammenhang stehen, zur Verfügung zu stellen. Fehlen derartige Unterlagen teilweise oder gänzlich, so verpflichtet sich der Kunde nach bestem Wissen und Gewissen die im ersten Satz demonstrativ aufgezählten Positionen bekannt zu geben. Bei Verschweigen oder Vorenthalten von Unterlagen entfallen sämtliche Ansprüche des Kunden gegenüber dem Beschichter aufgrund allfälliger mangelhafter Leistungserbringung.
4.10. Der Beschichter weist ausdrücklich darauf hin, dass bei erdberührtem Beton im Keller oder Außenbereich eine fachgerecht ausgeführte Feuchtigkeitssperre gegen drückendes und aufsteigendes Wasser vorhanden sein muss. Sofern eine solche Feuchtigkeitssperre bei erdberührtem Beton im Keller und Außenbereich fehlt, vom Kunden verschwiegen wird, dass eine solche fehlt oder wider besseren Wissens des Kunden eine Feuchtigkeitssperre vom Kunden zugesichert wurde, obwohl diese tatsächlich nicht besteht, entfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch und entfallen sämtliche sonstige Ansprüche des Kunden gegenüber dem Beschichter aufgrund allfälliger mangelhafter Leistungserbringung.
4.11. Der Beschichter weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass Entwässerungssysteme vorhanden sein und ordnungsgemäß an ein Ableitungssystem angeschlossen sein müssen und nicht unmittelbar unter der Bodenplatte ins Erdreich abgeleitet werden dürfen, weil sonst ua. die Gefahr der Stauwasserbildung besteht, was den Beton/Estrich und in weiterer Folge die Beschichtung negativ beeinflusst. Bei Nichtvorhandensein eines Ableitungssystems bzw. beim Verschweigen oder Täuschen über ein bestehendes Ableitungssystem, entfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch und entfallen sämtliche sonstige Ansprüche des Kunden gegenüber dem Beschichter aufgrund allfälliger mangelhafter Leistungserbringung.
4.12. Der Beschichter hat den Kunden darauf hingewiesen, dass Gullis bzw. Flussschächte gehörig abgedichtet werden müssen, weil es sonst die Gefahr einer Hinterfeuchtung besteht, was negative Auswirkungen auf die Beschichtung hat. Bei Fehlen erforderlicher Gullis bzw. bei Fehlen einer erforderlichen Abdichtung entfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch und entfallen sämtliche sonstige Ansprüche des Kunden gegenüber dem Beschichter aufgrund allfälliger mangelhafter Leistungserbringung.
4.13. Der Beschichter hat den Kunden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei verlegten Estrichen mitgeführten Bodenheizungen eine Mindestschichtdicke über den Rohren von 3 cm notwendig ist. Sofern diese Mindestschichtdicke nicht eingehalten wurde, entfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch und entfallen sämtliche sonstige Ansprüche des Kunden gegenüber dem Beschichter aufgrund allfälliger mangelhafter Leistungserbringung.
4.14. Der Beschichter hat den Kunden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei beschichteten Böden, die nachher auf Kundenwunsch mit einer Lammfellwalze transparent versiegelt werden (matt oder hochglanz), Streifen der Walze je nach Lichteinfall, abhängig auch von der Farbauswahl (hell/dunkel), ersichtlich sein können.
4.15. Der Beschichter hat den Kunden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Farbabweichungen der Beschichtung in natura zum Referenzmuster und Musterkarten sind möglich und berechtigen zu keinem Zahlungsabschlag.
4.16. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass selbst bei bester und fachgerechter Ausführung der Beschichtung ein Restrisiko betreffend optische Mängel (insbesondere Staubeinschlüsse, Insekteneinschlüsse) bestehen bleibt. Derartige optische Mängel berechtigen nicht zu einer Preisreduzierung.
4.17. Das Unternehmen ist zur angemessenen Teillieferung berechtigt, die der Kunde abzunehmen hat.

5. Rechnungslegung und Zahlung
5.1. Mangels anderer Vereinbarung sind alle Rechnungen sofort nach Erhalt spesenfrei ohne Abzug zu bezahlen.
Mangels anderslautender Vereinbarungen gelten folgende Zahlungsbedingungen:
50 % der Auftragssumme bei Vertragsabschluss,
50 % der Auftragssumme innerhalb 30 Tage nach Fertigstellung des Werks.
5.2. Es gelten Anzahlungs-, Teil- bzw. Abschlagsrechnungen als vereinbart, sofern keine andere Regelung getroffen wurde. Diese können vom Unternehmen entsprechend der erbrachten Leistung gelegt werden. Zusatzaufträge können wöchentlich abgerechnet werden. Die Anzahlung ist vor Ausführungsbeginn zu begleichen!
Falls der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen in Teilbeträgen zu leisten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständige Teilleistungen ohne weitere Frist sofort fällig werden.
5.3. Ist ein Skonto vereinbart und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist der Kunde berechtigt, das Skonto vom Gesamtbetrag laut Schlussrechnung bei der Schlusszahlung abzuziehen. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn alle Zahlungen (Schlusszahlung und alle Teilzahlungen) fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet wurden. Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist vorweg unzulässig. Vertritt der Kunde die Meinung, eine vom Unternehmen gestellte Rechnung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlen zu müssen, hat er dies dem Unternehmen innerhalb der Skontofrist unter Angabe der konkreten Gründe bekannt zu geben. Tut er dies nicht oder stellt sich der Einbehalt der Zahlung als unbegründet heraus, verliert der Kunde die Berechtigung zum Skontoabzug. Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Skontofrist in der Verfügungsgewalt des Unternehmens steht (z.B. durch Barzahlung, Valutatag des Geldeinganges am Bankkonto des Unternehmens).
5.4. Werden Zahlungen nicht fristgerecht geleistet, gebühren für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an - auch ohne Einmahnung - Zinsen i.H.v 12 % p.a. Handelt es sich um ein beidseitiges unternehmensbezogenes Geschäft gelten Verzugszinsen gemäß § 456 UGB als vereinbart. Darüber hinaus können alle prozessualen und außerprozessualen Kosten der Einbringlichmachung, insbesondere auch Kosten eines vom Unternehmen beigezogenen Rechtsanwaltes oder Inkassobüros gefordert werden. In gleicher Höhe und vom gleichen Zeitpunkt an sind sämtliche etwaige Schadensersatzansprüche des Unternehmens zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens ist zulässig.
5.5. Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und stets nur zahlungshalber entgegengenommen; die Zahlung gilt erst mit endgültiger Honorierung bzw. Einlösung als erfolgt. Die anfallenden Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden.
5.6. Werden dem Unternehmen nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, insbesondere Nichteinlösung von Schecks, oder Wechselproteste sowie negative Auskünfte einer Bank, Kredit, Versicherung oder Auskunftei sowie Verzug des Kunden mit der Erfüllung fälliger Forderungen des Unternehmens, so ist das Unternehmen berechtigt, sofortige Vorauszahlungen sämtlicher Forderungen aus allen mit dem Kunden abgeschlossenen Verträgen in bar oder Sicherheitsleistungen durch Bürgschaft oder Hinterlegung zu verlangen und Leistungen nur noch gegen Vorauszahlung durchzuführen. Vom Kunden gegebene Akzepte sind zur sofortigen Zahlung fällig.
5.7. Ist der Kunde zur Vorauszahlung oder Sicherstellung nicht bereit oder nicht in der Lage, so kann das Unternehmen unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag oder Teilen von diesem erklären.
5.8. Unter den zu Punkt 5.7. genannten Voraussetzungen verfallen Rabatte, Skonti und sonstige dem Kunden eingeräumte Vergünstigungen. Der Kunde hat die angebotenen Einheitspreise ohne Abzug zu bezahlen.
5.9. Der Kunde ist zur Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen nur dann berechtigt, wenn diese Forderungen des Kunden gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder dieser von unserem Unternehmen ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

6. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche gelieferten Waren verbleiben bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum. Die unter Eigentumsvorbehalt bereits gelieferten Waren sind vom Kunden pfleglich zu behandeln. Eine Veräußerung, Verpfändung oder sonstige Weitergabe oder Belastung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und Materialien ist unzulässig. Im Falle des Verzuges ist unser Unternehmen berechtigt, alle seine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, dies unabhängig von einem allfällig bestehenden Rücktrittsrecht.
Für den Fall der Notwendigkeit der Geldwertmachung des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet sich der Kunde bereits jetzt, den Zugang zum Leistungsort bzw. zu dem Ort, an dem sich die Eigentumsvorbehaltsware befindet, zu dulden. Allfällige mit der Geltendmachung des Rechts auf Eigentumsvorbehalt zusammenhängende Kosten und Spesen hat der Kunde zu ersetzen.

7. Gewährleistung und Schadenersatz
7.1. Für unsere Lieferungen und Leistungen leisten wir Gewähr. Durch Behebung von Mängeln oder Verbesserungsversuchen tritt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist ein. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe; im Fall von Teilabnahmen (Teilübergaben) läuft die Frist hinsichtlich der abgenommenen Leistungen ab dem Tag der jeweiligen Teilabnahme.
7.2. Für Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung durch den Kunden oder von unserem Unternehmen verschiedene Dritte oder natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind, wird keine Gewähr geleistet und haften wir nicht.
7.3. Mängel sind unverzüglich im Abnahmeprotokoll, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen nach Bekanntwerden und innerhalb der Gewährleistungsfrist unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels vom Kunden schriftlich bekannt zu geben und nachzuweisen. Er hat dazu insbesondere bei ihm vorhandene Unterlagen bzw. Daten zur Verfügung zu stellen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Leistung als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
7.4. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt vorhanden war.
7.5. Ist sowohl Verbesserung als auch Austausch möglich, obliegt es dem Unternehmen zu entscheiden, ob dem Gewährleistungsanspruch durch Austausch oder Verbesserung nachgekommen wird. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetz wegen zwingend das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
7.6. Beanstandungen, welche die bereits im Angebot oder sonst vor Auftragserteilung festgelegte Qualität der auszuführenden Arbeiten betreffen, sind – bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche – vor Unterfertigung des Ausführungsauftrages durch den Kunden bekannt zu geben.
7.7. Das Unternehmen ist berechtigt, die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen solange zu verweigern, als der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesem Vertrag im Rückstand ist oder sonstige Gründe im Sinne des Punktes 5.6. dieser Bedingungen vorliegen.
7.8. Werden vom Kunden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, ist dieser nur berechtigt, den für die Verbesserung notwendigen Aufwand, aber nicht den gesamten Rechnungsbetrag zurückzubehalten.
7.9. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt auch für den Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Weiters ist bei Kunden, die Unternehmer sind, die Haftung für entgangenen Gewinn und für Folgeschäden ausgeschlossen. Die Haftung unseres Unternehmens ist bei unternehmerischen Kunden mit dem Höchstbetrag der von dem Beschichter abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt. Ersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 3 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
7.10. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Erfolg der Beschichtung neben den Witterungsverhältnissen, der Temperatur und der Feuchtigkeit insbesondere vom Unterboden abhängt. Der Beschichter haftet weder für spezifische geologische und hydrologische Verhältnisse des beabsichtigten Leistungsortes, noch für den Unterboden, sprich den bautechnisch hergestellten Bereich vom Erdreich bis zum beschichtungsfähigen Boden, noch für den Estrich/Beton selbst und auch nicht für die ordnungsgemäße Errichtung des Unterbodens.
Eine allfällige Prüfung des Estrichs/Betons bzw. des gesamten Unterbodens im Sinne von Probebohrungen ist gesondert schriftlich zu vereinbaren und zu beauftragen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass sich der Bodenaufbau im Zuge der weiteren Prüfung/Probebohrung dergestalt darstellen kann, dass die beauftragte Beschichtung nicht fachgerecht beendet werden kann. Dieses Risiko trägt ausschließlich der Kunde. In diesem Fall gilt das Angebot unseres Unternehmens als zurückgezogen und der Kunde verpflichtet sich, alle bis dahin angefallenen Kosten unseres Unternehmens zu tragen.
7.11. Unser Unternehmen führt seine Leistungen auch bei Gräbern aus. Für Setzungen der Gräber in Folge der Leistungen unseres Unternehmens wird keine Haftung übernommen.
7.12. Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd Produkthaftungsgesetzes gegen die Firma richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der Firma verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

8. Verbrauchergeschäft:
Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit folgenden Abweichungen:
Ergänzend zu 2.3.: Maßgebende Umstände für Entgeltänderungen sind Veränderungen der Lohn und Materialpreise zum Angebotserstellungstag aufgrund Änderung der Preisumrechnungsgrundlagen sowie Mengenänderungen hinsichtlich Material und Arbeitsstunden aufgrund der Umstände der Leistungserbringung. Alle vereinbarten Preise sind bis zwei Monate nach Vertragsabschluss gültig.
Ergänzend zu 5.9: Wird mit der Maßgabe vereinbart, dass das Aufrechnungsverbot nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens oder für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden stehen, die gerichtlich festgestellt oder die vom Unternehmen anerkannt worden sind, gilt.
Ergänzend zu 7.3: Die an die Mängelrüge geknüpften Rechtsfolgen gelten beim Verbrauchergeschäft als nicht vereinbart. Statt 7.4., 7.5. und 7.8.: Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen bzw. die gesetzlichen Regelungen. Statt 7.9.: Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht:
9.1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen im Rahmen der von uns eingegangenen Vertragsverhältnisse ist die jeweilige Baustelle/Montagestelle.
9.2. Für sämtliche Klagen aus oder im Zusammenhang mit von uns eingegangenen Vertragsverhältnissen oder deren Auflösung ist das für den Sitz unseres Unternehmens sachlich und örtlich zuständige Gericht– ausgenommen bei Verbrauchergeschäften – ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, auch an anderen Orten Klagen gegen unsere Kunden einzubringen.
9.3. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Verweisungsnormen des IPRG, der ROM-II-VO und
des EVÜ sind ausgeschlossen, ebenso ist das UN-Kaufrecht ausgeschlossen.

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